LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2023
7 Sa 172/22
Normen:
GewO § 106 S. 1; Beratungsvertrag v. 09.09.2016 § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1454/21

Zivilprozessuale Abtrennung von VerfahrensteilenKündigungsschutzklage und ArbeitsverhältnisMerkmale der ArbeitnehmereigenschaftWeisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 Satz 1 GewOWiderspruch zwischen Vertragsbezeichnung und VertragsdurchführungBeratungsvertrag als Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 172/22

DRsp Nr. 2023/11358

Zivilprozessuale Abtrennung von Verfahrensteilen Kündigungsschutzklage und Arbeitsverhältnis Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 Satz 1 GewO Widerspruch zwischen Vertragsbezeichnung und Vertragsdurchführung Beratungsvertrag als Arbeitsvertrag

1. Eine Abtrennung gemäß § 145 ZPO setzt voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen haben bei einer Kündigungsschutzklage inzidenter zu prüfen, ob das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Besteht kein Arbeitsverhältnis, kann ein der Klage stattgebendes Urteil nicht ergehen; vielmehr ist die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen. 3. Arbeitnehmer ist, wer durch einen Arbeitsvertrag im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet wird. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.