ArbG Wiesbaden, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2408/03
Zinspflicht bei Verzug mit Urlaubskassenbeiträgen - kein entschuldbarer Rechtsirrtum bei Berufung auf nicht rechtskräftige Entscheidung
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 16/10 Sa 1385/04
DRsp Nr. 2005/14269
Zinspflicht bei Verzug mit Urlaubskassenbeiträgen - kein entschuldbarer Rechtsirrtum bei Berufung auf nicht rechtskräftige Entscheidung
»1. Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der mit Hilfe nach Deutschland entsandter gewerblicher Arbeitnehmer bauliche Leistungen erbringt, schuldet der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft auch die Zahlung von Zinsen, wenn er mit der Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Verzug ist.2. Ein entschuldbarer, Verzug ausschließender Rechtsirrtum liegt nicht vor, wenn ein polnisches, in Deutschland durch entsandte Arbeitnehmer Bauleistungen erbringendes Unternehmen deshalb keine Urlaubskassenbeiträge zahlt, weil zu ihren Gunsten ein nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil ergangen war, durch das festgestellt wurde, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nicht besteht.«