LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.05.2011
7 Sa 1556/10
Normen:
BGB § 305; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7073/09

Zielbonuszahlung nach billigem Ermessen der Arbeitgeberin; unbegründete Bonusklage bei wirtschaftlich gebotener Verminderung zugesagter Bonuszahlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1556/10

DRsp Nr. 2011/16573

Zielbonuszahlung nach billigem Ermessen der Arbeitgeberin; unbegründete Bonusklage bei wirtschaftlich gebotener Verminderung zugesagter Bonuszahlung

1. Freiwilligkeitsvorbehalte, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung auch bei wiederholter Zahlung nicht entstehen lassen, weichen nicht von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen ab; weder die Höhe noch der von der Arbeitgeberin festgelegte Zweck der Sonderzahlung führen dazu, dass der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs für die Zukunft unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird. 2. Stellt die mit einer Zielvereinbarung in Aussicht gestellte Zahlung eines "Zielbonus" eine zusätzliche Leistung dar, die neben dem monatlichen Gehalt und neben der garantierten Abschlussgratifikation und der Weihnachtsgratifikation zu zahlen ist, ist es rechtlich unbedenklich, dass die Zahlung bei Zielerfüllung vom billigen Ermessen der Arbeitgeberin abhängig ist, da dies für den Arbeitnehmer vorteilhafter als ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist. 3. Entscheidungen des Vorstandes zur Bonuszahlung stehen unter dem gesetzlichen Gebot des billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB.