Auf die sofortige Beschwerde des verfahrensbetroffenen Kindes wird der Beschluss im Zwischenstreit des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 30. Oktober 2014 - 54 F 294/12 AB - aufgehoben.
Die Weigerung der Zeugin H. H., zu dem Thema des Beweisbeschlusses vom 22. Mai 2014 auszusagen, ist nicht berechtigt.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
I.
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