Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Köln über sein Zeugnisverweigerungsrecht im Rechtstreit des Klägers, des Sohnes seiner Ehefrau, um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.12.2009.
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