LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.10.2014
L 19 AS 1880/14 B
Normen:
ZPO § 385 Abs. 1 Nr. 3 -4; SGG § 118 Abs. 1 S. 2; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1529/11

Zeugnisverweigerungsrecht des Stiefvaters des Klägers in einem Rechtstreit um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIVerweigerung von Auskünften zum Einkommen sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft Durch ein Familienverhältnis bedingte Vermögensangelegenheiten i.S.v. § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 1880/14 B

DRsp Nr. 2014/17654

Zeugnisverweigerungsrecht des Stiefvaters des Klägers in einem Rechtstreit um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Verweigerung von Auskünften zum Einkommen sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft Durch ein Familienverhältnis bedingte Vermögensangelegenheiten i.S.v. § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Das Bestreiten des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II lässt die Zeugnispflicht eines Familienangehörigen (hier des Stiefvaters), der als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in Betracht kommt, über die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögenangelegenheiten i.S.v. § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entfallen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 385 Abs. 1 Nr. 3 -4; SGG § 118 Abs. 1 S. 2; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Köln über sein Zeugnisverweigerungsrecht im Rechtstreit des Klägers, des Sohnes seiner Ehefrau, um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.12.2009.