BAG - Beschluss vom 02.08.2017
9 AZB 39/17
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 384 Nr. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 384 Nr. 1
BAGE 160, 37
BB 2017, 2291
DB 2017, 2428
EzA ZPO 2002 § 384 Nr. 1
NJW 2017, 10
NZA 2017, 1631
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ta 46/17
ArbG Berlin, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 11067/15

Zeugnisverweigerungsrecht bei unmittelbarer Kausalität zwischen Aussage und vermögensrechtlichem Schaden

BAG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 9 AZB 39/17

DRsp Nr. 2017/13271

Zeugnisverweigerungsrecht bei unmittelbarer Kausalität zwischen Aussage und vermögensrechtlichem Schaden

Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384 Nr. 1 ZPO besteht nicht hinsichtlich solcher Angaben, die der Zeuge in seinem späteren Aktivprozess in Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungslast von sich aus wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) vortragen müsste, und solcher Umstände, deren Vorliegen die Gegenpartei behauptet und zu denen sich der Zeuge bei entsprechendem Vortrag im Prozess gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklären müsste. Orientierungssätze: 1. Nach § 384 Nr. 1 ZPO besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn die Beantwortung einer Frage die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Zeugen als Schuldner, Mitschuldner, Bürge, Regressschuldner etc. begründet oder die Durchsetzung einer schon bestehenden Verpflichtung durch das Beweismittel der Aussage erleichtert werden könnte.