BAG - Urteil vom 10.05.2005
9 AZR 261/04
Normen:
BGB § 612a § 630 (a.F.) ; GewO § 109 § 113 (a.F.) ; HGB § 73 (a.F.) ; EG Art. 234 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 425
BAGE 114, 320
BB 2005, 2755
DB 2005, 2474
FamRZ 2006, 121
MDR 2006, 213
NJW 2005, 3659
NZA 2005, 1237
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 734/03
ArbG Offenbach, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 647/02

Zeugnisrecht - Erwähnung des Erziehungsurlaubs im Arbeitszeugnis

BAG, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 261/04

DRsp Nr. 2005/17499

Zeugnisrecht - Erwähnung des Erziehungsurlaubs im Arbeitszeugnis

»Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung.«

Orientierungssätze:1. Für einen Koch stellt es eine erhebliche Ausfallzeit dar, wenn der Arbeitnehmer während des 50 Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses 33 1/2 Monate Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit) in Anspruch genommen hat.2. Die Erwähnung der Elternzeit im Zeugnis stellt dann keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 612a BGB dar.3. Da es sich nicht um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht handelt, war eine Anrufung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EG nicht erforderlich.

Normenkette:

BGB § 612a § 630 (a.F.) ; GewO § 109 § 113 (a.F.) ; HGB § 73 (a.F.) ; EG Art. 234 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Erziehungsurlaub (seit 2001 neue Bezeichnung: Elternzeit) des Klägers im Arbeitszeugnis erwähnen darf.