1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 31.07.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
Die Klägerin war vom 01.10.2004 bis 30.09.2007 bei der Beklagten beschäftigt.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG abgesehen und auf das Urteil des Erstgerichts Bezug genommen.
Das Erstgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.07.2008 stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten am 06.08.2008 zugestellt.
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 27.08.2008 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
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