LSG Bayern - Beschluss vom 02.02.2009
L 15 SF 12/07 AL KO
Normen:
JVEG § 22;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 486/05

Zeugenentschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe des Verdienstausfalls

LSG Bayern, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 12/07 AL KO

DRsp Nr. 2009/8644

Zeugenentschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe des Verdienstausfalls

Eine Entschädigung von mehr als 17,00 Euro für jede versäumte Arbeitsstunde darf auch dann nicht gewährt werden, wenn der Zeuge durch Vorlage von Belegen nachweist, dass ihm durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termines vom dem Bayer. Landessozialgericht in Schweinfurt am 28.06.2007 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 34,00 Euro festgesetzt. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.

Normenkette:

JVEG § 22;

Gründe:

I. In dem Rechtsstreit des Herrn S. G. gegen die Bundesagentur für Arbeit mit Az.: L 15 AL 327/06 ist der Antragsteller am 28.06.2007 in Schweinfurt als Zeuge geladen worden. Der Antragsteller hat mit Entschädigungsantrag vom 09.07.2007 für 1,82 ausgefallene Arbeitsstunden einen Verdienstausfall von 71,03 Euro geltend gemacht. Als Sachbearbeiter bei der Firma S. KG habe er einen Bruttoverdienstausfall von 39,03 Euro pro Stunde gehabt.

Die Kostenbeamtin des BayLSG hat dem Antragsteller mit Abrechnung vom 01.08.2007 für zwei Stunden á 17,00 Euro insgesamt 34,00 Euro bewilligt. Gemäß § 22 JVEG betrage der Höchstbetrag 17,00 Euro pro Stunde.