LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2009
7 Sa 366/09
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 373; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 62/08

Zeugenbeweis zur Erfüllung von Lohnforderungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 366/09

DRsp Nr. 2010/2648

Zeugenbeweis zur Erfüllung von Lohnforderungen

Können die von der beweispflichtigen Arbeitgeberin benannten Zeugen die streitigen Zahlungsvorgänge nicht bestätigen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Arbeitnehmer benannte Zeugin die Angaben eines der Zeugen zu widerlegen vermag.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.04.2009, Az.: 4 Ca 62/08 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 608,89 EUR netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 sowie 608,89 EUR netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 3/20 und die Beklagte 17/20.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.140,00 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 373; ZPO § 286;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt.