LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2016
23 TaBV 1039/15
Normen:
SGB II § 44h Abs. 3; SGB II § 50 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB IX § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 BV 9643/14

Zentrale Einführung von IT-Technik durch die Bundesagentur für ArbeitUnbegründeter Antrag der Schwerbehindertenvertretung eines örtlichen Jobcenters auf Unterrichtung und Anhörung aufgrund fehlender Entscheidungsbefugnis des Geschäftsführers des Jobcenters

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen 23 TaBV 1039/15

DRsp Nr. 2018/10987

Zentrale Einführung von IT-Technik durch die Bundesagentur für Arbeit Unbegründeter Antrag der Schwerbehindertenvertretung eines örtlichen Jobcenters auf Unterrichtung und Anhörung aufgrund fehlender Entscheidungsbefugnis des Geschäftsführers des Jobcenters

1. Ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung eines örtlichen Jobcenters auf Gewährung eines Beteiligungsrechtes auf Unterrichtung und Anhörung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX hinsichtlich der Barrierefreiheit bei der Einführung zentraler IT-Verfahren setzt gemäß § 44i in Verbindung mit § 44h Abs. 3 SGB II voraus, dass dem Geschäftsführer als gesetzlichem Vertreter des örtlichen Jobcenters Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Für den Bereich der Nutzung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik bestehen solche Entscheidungsbefugnisse des Geschäftsführers jedoch nicht, da gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 SGB II die allein verantwortliche Stelle für diese zentral verwalteten Verfahren die Bundesagentur für Arbeit ist. 2. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an einer zu treffenden Entscheidung durch Information und Anhörung setzt zwingend eine Entscheidungskompetenz beim Gegenpart voraus.