I. Sozialgericht ([SG]; Urteil vom 5. Juli 1989), Landessozialgericht ([LSG]; Urteil vom 2. Oktober 1990) sowie die Verfahrensbeteiligten sind darüber einig, daß bei dem Kläger der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit (BU) im April 1987 eingetreten ist. Mit ihrer Revision wendet die Beklagte sich insoweit gegen das Urteil des LSG, als sie zur Gewährung einer zeitlich unbefristeten Rente wegen BU verurteilt worden ist.
Der 50jährige Kläger war von 1970 bis 1984 mit einer kürzeren Unterbrechung im Ruhrbergbau knappschaftlich versichert, zuletzt langjährig als Hauer. Seitdem war er mit einer kurzzeitigen eingeschobenen Zeit der Beschäftigung entweder arbeitsunfähig oder arbeitslos.
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