BSG - Urteil vom 07.04.1992
8 RKn 1/91
Normen:
RKG § 46 Abs. 2, § 72 Abs. 1 S. 2; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2, § 1276 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 70, 230
NZS 1993, 168
SozR 3-2200 § 1276 Nr. 3

Zeitrentengewährung nur bei grundsätzlich zugänglichem Arbeitsmarkt

BSG, Urteil vom 07.04.1992 - Aktenzeichen 8 RKn 1/91

DRsp Nr. 1998/7595

Zeitrentengewährung nur bei grundsätzlich zugänglichem Arbeitsmarkt

1. Voraussetzung für eine Zeitrentengewährung wegen der jeweiligen Arbeitsmarktlage ist ein für den Versicherten grundsätzlich zugänglicher Arbeitsmarkt (Abgrenzung zu BSG vom 25.6.1986 - 4a RJ 55/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 137). Dabei sit die zukünftige Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zu prognostizieren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RKG § 46 Abs. 2, § 72 Abs. 1 S. 2; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2, § 1276 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Sozialgericht ([SG]; Urteil vom 5. Juli 1989), Landessozialgericht ([LSG]; Urteil vom 2. Oktober 1990) sowie die Verfahrensbeteiligten sind darüber einig, daß bei dem Kläger der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit (BU) im April 1987 eingetreten ist. Mit ihrer Revision wendet die Beklagte sich insoweit gegen das Urteil des LSG, als sie zur Gewährung einer zeitlich unbefristeten Rente wegen BU verurteilt worden ist.

Der 50jährige Kläger war von 1970 bis 1984 mit einer kürzeren Unterbrechung im Ruhrbergbau knappschaftlich versichert, zuletzt langjährig als Hauer. Seitdem war er mit einer kurzzeitigen eingeschobenen Zeit der Beschäftigung entweder arbeitsunfähig oder arbeitslos.