LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2018
4 Sa 243/17
Normen:
BGB § 130; BGB § 242; KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 933/16

Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 243/17

DRsp Nr. 2019/2734

Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens

1. Ein Kündigungsschreiben ist nicht damit zugegangen, dass der Arbeitgeber es auf die auf dem Schreibtisch des Arbeitnehmers befindliche Tastatur legt. Denn der Schreibtisch eines Arbeitnehmers ist keine von ihm bestimmte Empfangseinrichtung für rechtsgeschäftliche Erklärungen. 2. Der Arbeitgeber verzichtet konkludent auf sein Kündigungsrecht, wenn er wegen eines abgeschlossenen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers lediglich eine Abmahnung ausspricht und ausdrücklich erklärt, bei künftigen gleichartigen Vertragsverletzungen sei der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Denn damit bringt er gleichzeitig zum Ausdruck, dass wegen des gerügten Fehlverhaltens noch keine Kündigung erfolgen werde.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.3.2017, Az. 4 Ca 933/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130; BGB § 242; KSchG § 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.2015 als kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. Tätigkeiten in der Finanzbuchhaltung, der Personalbuchhaltung sowie in der Lohnvorbereitung.