LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.2013
L 13 AL 2601/13
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 68 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 73;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1375/11

Zeitpunkt der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenrecht; Gleichstellung für vergangene Zeiträume; Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen L 13 AL 2601/13

DRsp Nr. 2013/24918

Zeitpunkt der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenrecht; Gleichstellung für vergangene Zeiträume; Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Für eine Klage auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wennn die Gleichstellung zwischenzeitlich anerkannt wurde, die Gleichstellung nur noch für vergangene Zeiträume begehrt wird und nichts dazu vorgetragen wird, aus welchen Gründen eine Gleichstellung mit Wirkung für die Vergangenheit gerichtlich geltend gemacht wird.2. Wird ein GdB von mind. 30 erst deutlich nach dem Antrag auf Gleichstellung rückwirkend festgestellt und hatte der Behinderte bis zu diesem Zeitpunkt einen ungekündigten Arbeitsplatz inne, scheidet eine rückwirkende Gleichstellung ab Antragstellung aus. Da ein vorhandener, ungekündigter Arbeitsplatz durch eine Gleichstellung mit Wirkung für die Vergangheit nicht gesichert werden muss, fehlt es an der Notwendigkeit der Gleichstellung für die Vergangenheit.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 68 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 73;

Tatbestand