LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.03.2009
11 Ta 61/09
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 118; ZPO § 119;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 145/09

Zeitpunkt der Bewilligungsreife bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 61/09

DRsp Nr. 2009/10698

Zeitpunkt der Bewilligungsreife bei der Prozesskostenhilfe

1. Prozesskostenhilfe kann erst ab Bewilligungsreife gewährt werden. 2. Bewilligungsreife tritt erst mit dem Tag ein, an dem die Partei einen formgerechten Antrag gestellt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses vorgelegt hat.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.03.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117; ZPO § 118; ZPO § 119;

Gründe: