1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.03.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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