LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.06.2011
4 TaBV 86/10
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 4; BetrVG § 19 Abs. 1; WO BetrVG § 3 Abs. 2 Nr. 2; WO BetrVG § 3 Abs. 2 Nr. 6; WO BetrVG § 14; WO BetrVG § 20 Abs. 3 S. 2; WO BetrVG § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 37/10

Zeitpunkt der Betriebsratswahl in Filialunternehmen mit Teilzeitbeschäftigten im Zweischichtbetrieb; unbegründete Anfechtung bei eingeschränkter Wahlzeit unter Sicherstellung des Erhalts von Briefwahlunterlagen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 4 TaBV 86/10

DRsp Nr. 2011/19731

Zeitpunkt der Betriebsratswahl in Filialunternehmen mit Teilzeitbeschäftigten im Zweischichtbetrieb; unbegründete Anfechtung bei eingeschränkter Wahlzeit unter Sicherstellung des Erhalts von Briefwahlunterlagen

Ein Anfechtungsgrund gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG und § 24 Abs. 1 WO zum BetrVG - Erfordernis der Durchführung von Betriebsratswahlen während der Arbeitszeit und Erfordernis der grundsätzlich persönlichen Stimmabgabe - liegt nicht vor, wenn in einem Betrieb eines Arbeitgebers, der aus 67 Filialen besteht und in denen die Arbeitnehmer im Zweischichtbetrieb, darunter in einer Vielzahl von Fällen in Teilzeit arbeiten, in der Zeit zwischen 7.00 und 12.00 Uhr an einem Tag eine Betriebsratswahl durchgeführt wird, soweit zuvor durch den Wahlvorstand sichergestellt worden ist, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer in den jeweiligen Filialen Briefwahlunterlagen erhalten haben.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.10.2010 wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 4; BetrVG § 19 Abs. 1; WO BetrVG § 3 Abs. 2 Nr. 2; WO BetrVG § 3 Abs. 2 Nr. 6; WO BetrVG § 14; WO BetrVG § 20 Abs. 3 S. 2; WO BetrVG § 24 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer Betriebsratswahl.