LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.06.2012
10 TaBV 4/12
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 1 S. 6; SGB IX § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/11

Zeitpunkt der Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters bei Besetzung einer Stelle

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 4/12

DRsp Nr. 2012/17872

Zeitpunkt der Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters bei Besetzung einer Stelle

Die Pflicht des Arbeitgebers, das Prüfverfahren nach § 81 Abs. 1 SGB IX durchzuführen, setzt ein, wenn ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Allerdings ist die Schwerbehindertenvertretung nicht bereits bei der Formulierung der Stellenausschreibung zu beteiligen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2011, Az.: 1 BV 14/11, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 1 S. 6; SGB IX § 95 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Schwerbehindertenvertreter einer Dienstelle der D. bei anstehenden Stellenbesetzungen schon vor der Stellenausschreibung zu beteiligen ist.

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2011 (dort S. 2-4 = Bl. 47/48 d.A.).

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,