Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2011, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Schwerbehindertenvertreter einer Dienstelle der D. bei anstehenden Stellenbesetzungen schon vor der Stellenausschreibung zu beteiligen ist.
Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2011 (dort S. 2-4 = Bl. 47/48 d.A.).
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
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