LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.05.2012
18 Sa 2608/11
Normen:
SGB V § 155 Abs. 5 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 S. 1; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 10089/11

Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer einer geschlossenen Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 2608/11

DRsp Nr. 2012/21148

Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer einer geschlossenen Betriebskrankenkasse

Die Regelungdes § 164 Abs.4 SGBV isteinschränkend dahin auszulegen,dass die Beendigungdes Arbeitsverhältnisses durchSchließung der Betriebskrankenkasse erst danneintritt, wenn keineWeiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmender Abwicklung vorhandenist.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. Dezember 2011 - 58 Ca 10089/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 5 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 S. 1; KSchG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Anordnung sowie einer Kündigung seitens der Beklagten beendet worden ist.

Die am ..... 1970 geborene Klägerin war seit dem 30. Juni 1993 Mitarbeiterin des Landes Berlin, beschäftigt bei dessen Betriebskrankenkasse. Infolge eines Betriebsüberganges war sie seit dem 01.01.1999 in der Berliner Geschäftsstelle der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Sozialversicherungsangestellte mit einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.000,00 EUR tätig. Nach der Geburt ihres Kindes am 24. Oktober 2009 nahm die Klägerin Elternzeit bis zum 23. Oktober 2011 in Anspruch.