BAG - Urteil vom 16.04.2014
5 AZR 483/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; ArbZG § 9; BGB § 293; BGB § 615 S. 1; GewO § 106 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 134
ArbRB 2014, 263
AuR 2014, 342
BB 2014, 1908
BB 2014, 2368
DB 2014, 1688
EzA-SD 2014, 7
NZA 2014, 1262
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 58/11
ArbG Lörrach, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 74/11

Zeitlicher Umfang des AnnahmeverzugsFestlegung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 483/12

DRsp Nr. 2014/10748

Zeitlicher Umfang des Annahmeverzugs Festlegung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Der zeitliche Umfang des Annahmeverzugs richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - wird diese regelmäßig überschritten - nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit. 2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer von Montag bis Freitag beschäftigt werden müsse. Die Lage der Arbeitszeit legt grundsätzlich der Arbeitgeber durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest. 3. Die Dauer der Arbeitszeit ist eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. 4. Ein Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis darf nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. 5. § 12 Abs. 1 TzBfG begründet keinen Anspruch, an jedem Tag von Montag bis Freitag abgerufen zu werden. 6. Für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, ist allein der Arbeitsort maßgeblich.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 6. März 2012 - 22 Sa 58/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; ArbZG § 9; BGB § 293;