ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB XII § 82 Abs. 3 ; PKHÄndG Art. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Unna - 12a F 528/04 - 10.11.2004 u. 03.12.2004,
Zeitlicher Anwendungsbereich der seit dem 1. 1. 2005 geltenden geänderten Vorschriften im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren
OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 11 WF 25/05
DRsp Nr. 2005/4039
Zeitlicher Anwendungsbereich der seit dem 1. 1. 2005 geltenden geänderten Vorschriften im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren
»1. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind bei der Prüfung der Bedürftigkeit sowie der Festlegung von Ratenzahlungen die seit dem 1.1. 2005 geltenden geänderten Vorschriften (u.a. Anhebung der Freibeträge nach § 115 I Nr. 2 ZPO sowie Festlegung eines Erwerbsfreibetrages von nunmehr 30% des Einkommens gem. § 82 III SGB XII) anzuwenden, auch wenn der angefochtene Beschluss vor dem 1.1. 2005 ergangen ist.2. Die Übergangsregelung in Art. 3 PKHÄndG vom 10.10.1994, wonach das bisherige Recht für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen fortbesteht, ist nicht entsprechend anwendbar.«
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB XII § 82 Abs. 3 ; PKHÄndG Art. 3 ;
Entscheidungsgründe:
Die nach § 127 II ZPO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
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