LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.06.2011
10 Sa 909/10
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; VTV Bau § 1 Abs 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1675/09

Zeitliche Geltung der Allgemeinverbindlicherklärung zur Sozialkassenpflicht im Baugewerbe für das Abbruchgewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 909/10

DRsp Nr. 2012/1355

Zeitliche Geltung der Allgemeinverbindlicherklärung zur Sozialkassenpflicht im Baugewerbe für das Abbruchgewerbe

Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 erfasst Betriebe des Abbruchgewerbes nicht rückwirkend ab dem 01.01.2006, sondern nach Veröffentlichung ab dem 01.05.2006.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. April 2010 - 4/5 Ca 1675/09 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.119,24 EUR (in Worten: Dreiundzwanzigtausendeinhundertneunzehn und 24/100 Euro) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 26 % und der Beklagte 74 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 23 % und der Beklagte 77 %.

Die Revision wird für die Klägerin, nicht jedoch für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; VTV Bau § 1 Abs 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen.