LAG Köln - Urteil vom 09.02.2015
5 Sa 831/14
Normen:
§ 611 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 10
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 855/14

Zeitliche Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Auftreten einer neuen Krankheit während bestehender Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 09.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 831/14

DRsp Nr. 2015/8741

Zeitliche Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Auftreten einer neuen Krankheit während bestehender Arbeitsunfähigkeit

1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).2. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt war. Ist dies der Fall, endet die Pflicht des Arbeitgebers, Entgeltfortzahlung zu leisten, nach sechs Wochen. Besteht zwischenzeitlich - und sei es nur für wenige Stunden - Arbeitsfähigkeit, löst die erneute Erkrankung einen neuen Versicherungsfall mit der Folge aus, dass der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muss.