LAG Köln - Urteil vom 19.06.2012
11 Sa 148/12
Normen:
ArbZG § 21a Abs. 7; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1718/11

Zeitliche Begrenzung des Herausgabeanspruchs bzgl. der Herausgabe von Aufzeichnungen über die Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 148/12

DRsp Nr. 2012/22662

Zeitliche Begrenzung des Herausgabeanspruchs bzgl. der Herausgabe von Aufzeichnungen über die Arbeitszeit

- Einzelfall zur zeitlichen Begrenzung des Herausgabeanspruchs bzgl. der Herausgabe von Aufzeichnungen über die Arbeitszeit -

1. Nach § 21 a Abs.7 Satz 2 ArbZG ist der Arbeitgeber bei Beschäftigten im Straßentransport verpflichtet, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer mindestens zwei Jahre aufzubewahren, die nach § 21a Abs.7 Satz 3 ArbZG an Arbeitnehmer auf Verlangen herauszugeben sind, wobei der Anspruch unabhängig davon besteht, ob ein als Fahrer mit diesen Daten seine Vergütungs- und Spesenabrechnungen überprüfen will oder damit einen anderen Zweck verfolgt. 2. Bereits aufgrund der dargelegten Zielrichtung des Nachweischarakters des Herausgabeanspruchs, die vollkommen unabhängig von der Vergütungsfrage ist, kann der Arbeitgeber auch bei unbeanstandet gebliebener Lohnabrechnung, fehlender zeitnaher Arbeitszeitkontrolle mangels Überprüfung von Tachoscheiben und digitalem Führerschein nicht darauf vertrauen, er werde nicht mit Herausgabeverlangen des § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbzG konfrontiert.