LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.03.2015
L 27 R 1003/12
Normen:
AVI § 1; AAÜG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 4813/10

Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVI) in der ehemaligen DDRBerufsbezeichnung Konstrukteur

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen L 27 R 1003/12

DRsp Nr. 2015/9956

Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVI) in der ehemaligen DDR Berufsbezeichnung Konstrukteur

Da es in der DDR zum 30. Juni 1990 eine geschützte Berufsbezeichnung Konstrukteur nicht gab, der vom Bundessozialgericht vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG folgend jedoch auf bestehende abstrakt-generelle Regelungen abzustellen ist, läuft die Aufzählung "Konstrukteur" in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 ins Leere.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2012 geändert.

Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Kosten sind unter den Beteiligten für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVI § 1; AAÜG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVI).