1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 10.06.2009 -
2.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der zwischen ihnen am 11.06.2008 vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.12.2008.
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