LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2011
10 Sa 574/10
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 395/10

Zeitanteilige Bonuszahlung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 574/10

DRsp Nr. 2011/7508

Zeitanteilige Bonuszahlung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers

1. Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Bonusanspruch nur "pro rata temporis" verdient ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem 31.08. eines laufenden Kalenderjahres endet, und haben sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis am 31.03.2010 sein Ende findet, steht dem Arbeitnehmer nur ein Jahresbonus in Höhe von 3/12 des Jahresbonus zu; der Arbeitnehmer kann nach den vertraglich normierten Voraussetzungen nicht den vollen Jahresbonus beanspruchen, da der vertragliche Anspruch auf den Jahresbonus im Austrittsjahr nur zeitanteilig entsteht. 2. Eine vertragliche Regelung, nach der ein Arbeitnehmer, der während des Bezugszeitraums einer ihm zugesagten Leistung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, den Teil der vollen Jahresleistung erhält, der dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitsleistung zur Gesamtdauer des Bezugszeitraums entspricht (Zwölftelung), ist nicht zu beanstanden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 23. September 2010, Az.: 5 Ca 395/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: