BSG - Urteil vom 06.07.2006
B 9a V 4/05 R
Normen:
BVG § 62 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 48 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 48
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 V 25/01
SG Stendal, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 V 1/99

Zehnjahresfrist zur Herabsetzung der MdE wegen Besserung des Gesundheitszustandes in der Kriegsopferversorgung im Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen B 9a V 4/05 R

DRsp Nr. 2006/25532

Zehnjahresfrist zur Herabsetzung der MdE wegen Besserung des Gesundheitszustandes in der Kriegsopferversorgung im Beitrittsgebiet

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheitszustandes ist auch bei Versorgungsberechtigten im Beitrittsgebiet, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur dann nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit der Feststellung nach dem BVG unverändert geblieben ist. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann keine Verkürzung oder ein gänzlicher Wegfall der gesetzlich vorgesehenen Mindestfrist wegen der Besonderheiten der deutschen Wiedervereinigung abgeleitet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 62 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 48 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Feststellung des Versorgungsanspruchs des verstorbenen Ehemanns der Revisionsklägerin (im Folgenden: K) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).