LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2015
L 13 VE 48/12
Normen:
BVG § 8b;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 VE 102/10

Zahnersatz; Erstversorgung; Teleskopbrücke

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 13 VE 48/12

DRsp Nr. 2015/10534

Zahnersatz; Erstversorgung; Teleskopbrücke

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2012 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 12. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2010 verpflichtet, für die am 16. Juli 2009 erfolgte Versorgung des Klägers mit Zahnersatz einen Zuschuss in Höhe von 758,20 Euro zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 8b;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung eines Zuschusses zur Versorgung mit Zahnersatz in Form einer Teleskopbrücke nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG).