LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.03.2012
5 Sa 655/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 582/11

Zahlungsklage eines Kraftfahrers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu anrechenbaren Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 655/11

DRsp Nr. 2012/10699

Zahlungsklage eines Kraftfahrers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu anrechenbaren Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls

1. Im Rahmen gefahrgeneigter Arbeit ist ein Schaden, den ein Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig verursacht hat, bei Fehlen einer individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung über weitergehende Haftungserleichterungen grundsätzlich zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer quotenmäßig zu verteilen; dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgrundsätzen gegeneinander abzuwägen. 2. Solange dem Arbeitnehmer eine "normale Fahrlässigkeit" vorzuwerfen ist, müssen sich die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer den Schaden teilen; in welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen hat, hängt vom Einzelfall ab 3. Die konkrete Verteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin ist anhand einer Abwägung zu ermitteln, für die das maßgebliche Kriterium der Grad des Verschuldens (§ 276 ) ist, das dem Arbeitnehmer zur Last fällt; bei Vorsatz hat er den Schaden stets, bei grober Fahrlässigkeit in der Regel allein zu tragen, bei leichter Fahrlässigkeit trägt den Schaden in voller Höhe die Arbeitgeberin und bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände quotal zu verteilen.