LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.07.2009
9 Sa 156/09
Normen:
BGB § 362; BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 3; EFZG § 4; GVG § 23 Nr. 2 a; ZPO § 286; ZPO § 850c;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 817/08

Zahlungsklage auf Restlohn; Beweiswürdigung zum Inhalt einer Quittung; Begriff der Abschlags- und Vorschusszahlung; Aufrechnungsverbot bei Unpfändbarkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 156/09

DRsp Nr. 2009/22993

Zahlungsklage auf Restlohn; Beweiswürdigung zum Inhalt einer Quittung; Begriff der Abschlags- und Vorschusszahlung; Aufrechnungsverbot bei Unpfändbarkeit

1. Weist eine vom Arbeitgeber vorgelegte Quittung keine ausdrückliche Leistungsbestimmung sondern lediglich die Zahlung eines "Abschlags" aus und war zum Zeitpunkt der behaupteten Unterschriftsleistung noch nicht einmal die Vergütung für den laufenden Monat fällig und auch noch nicht ausgezahlt, ist es lebensfremd anzunehmen, dass zu einem derartigen Zeitpunkt eine Zahlung auf Lohnansprüche getätigt wird, die ihre Grundlage nicht in dem laufenden Abrechnungsmonat sondern erst in einem späteren Monat haben. 2. Ein Abschlag ist eine Zahlung auf eine bereits entstandene aber noch nicht abgerechnete Lohnforderung des Arbeitnehmers; demgegenüber liegt ein Vorschuss vor, wenn die Zahlung auf noch nicht vollständig fällige Vergütungsansprüche erfolgt. 3. Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB ist zwingend und gilt auch für Aufrechnungs- oder Verrechnungsabreden, es sei denn, diese wurden nach Fälligkeit der Forderung getroffen.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.10.2008, Az.: 3 Ca 817/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 3; EFZG § 4; § Nr. ;