LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.05.2011
11 Sa 1521/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 130/10

Zahlungsklage auf Annahmverzugslohn bei widersprüchlichem und unerheblichem Sachvortrag des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 1521/10

DRsp Nr. 2011/17815

Zahlungsklage auf Annahmverzugslohn bei widersprüchlichem und unerheblichem Sachvortrag des Arbeitgebers

1. Bei sich einander widersprechenden Behauptungen ohne nachvollziehbare Erläuterung der Widersprüche kann keine dieser Behauptungen als richtig angenommen werden; widersprüchliche Behauptungen sind einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. 2. Ist rechtskräftig festgestellt, dass "das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mündliche Kündigung des Beklagten vom 20.12.2007 nicht aufgelöst wurde", steht mit Rechtskraft zugleich fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (20.12.2007) zwischen den Parteien (noch) ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; der Sachvortrag des Beklagten, er habe doch (zuvor) schriftlich "zum 18.12.2007 gekündigt", ist daher wegen der Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils unerheblich.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Juli 2010, Az. 7 CA 130/10, wird auf Kosten des Berufungsführers i. H. v. 2.030,88 EUR (in Worten: Zweitausenddreißig und 88/100 Euro) nebst Zinsen als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand: