Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.11.2011 Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin Entgeltzahlung aus Annahmeverzug von dem Beklagten verlangen kann.
Die Parteien haben am 14.04.2011 einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet, der eine Tätigkeit der Klägerin als Friseurmeisterin "ab 25.04.2011 als handwerkliche Betriebsleiterin in A-Stadt" vorsieht. Beginn des Arbeitsverhältnisses sollte wegen noch nicht abgeschlossener Renovierungsarbeiten der 03.05.2011 sein.
Die Klägerin hat vorgetragen,
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