LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2012
5 Sa 664/11
Normen:
BGB § 293; BGB § 613; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1289/11

Zahlungsklage; Arbeitsentgelt; wörtliches Angebot; Annahmeverzug des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 664/11

DRsp Nr. 2012/16130

Zahlungsklage; Arbeitsentgelt; wörtliches Angebot; Annahmeverzug des Arbeitgebers

1. Annahmeverzug setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber ein Angebot des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung ablehnt (§ 293 BGB). 2. Der Arbeitnehmer muss insoweit die Arbeitsleistung persönlich tatsächlich so anbieten, wie sie zu bewältigen ist (§§ 294, 613 Satz 1 BGB), d. h. zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise. Der Arbeitnehmer muss sich also zur vertraglich vereinbarten Zeit an den vereinbarten Arbeitsort begeben und die nach dem Vertrag geschuldete Arbeitsleistung anbieten.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.11.2011 Az.: 4 Ca 1289/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 613; BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin Entgeltzahlung aus Annahmeverzug von dem Beklagten verlangen kann.

Die Parteien haben am 14.04.2011 einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet, der eine Tätigkeit der Klägerin als Friseurmeisterin "ab 25.04.2011 als handwerkliche Betriebsleiterin in A-Stadt" vorsieht. Beginn des Arbeitsverhältnisses sollte wegen noch nicht abgeschlossener Renovierungsarbeiten der 03.05.2011 sein.

Die Klägerin hat vorgetragen,