LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.04.2009
3 Ta 102/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 71/09

Zahlungsbestimmung bei Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 102/09

DRsp Nr. 2009/11366

Zahlungsbestimmung bei Prozesskostenhilfe

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.02.2009 - 1 Ca 71/09 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe erfolgt, dass der Kläger derzeit Monatsraten und/oder aus dem Vermögen aufzubringende Beträge nicht zu zahlen hat.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 1 Ca 71/09 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen "monatliche Teilbeträge" (gemeint: Monatsraten) von 45,00 EUR ab dem 01.03.2009 zu zahlen hat.