Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 08.01.2009 - Az.: 3 Ca 1078/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Die Klägerin begehrt Zahlungen aus einem Sanierungstarifvertrag, an den die Parteien kraft beiderseitiger Tarifzugehörigkeit gebunden sind.
Zwischen den Parteien bestand vom 05.06.1998 bis zum 31.03.2008 ein Arbeitsverhältnis. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, der vor dem Hintergrund eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossen wurden, vereinbarten die Parteien am 18.01.2008, dass mit Erfüllung des Vergleichs alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, seien sie rechtshängig oder nicht, abgegolten seien.
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