LAG Hamm - Urteil vom 29.05.2009
7 Sa 188/09
Normen:
BGB § 397 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; SanierungsTV Ziff. 7 Abs. 1; SanierungsTV Ziff. 7 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1078/08

Zahlungen aus Sanierungstarifvertrag mit Besserungsschein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 188/09

DRsp Nr. 2009/25037

Zahlungen aus Sanierungstarifvertrag mit Besserungsschein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Besserungsschein in einem Sanierungstarifvertrag kann zu einem Wiederaufleben der Altverpflichtung führen. Es ist dann nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Wiederauflebens der Altverpflichtung noch ein Arbeitsverhältnis besteht.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 08.01.2009 - Az.: 3 Ca 1078/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 397 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; SanierungsTV Ziff. 7 Abs. 1; SanierungsTV Ziff. 7 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Zahlungen aus einem Sanierungstarifvertrag, an den die Parteien kraft beiderseitiger Tarifzugehörigkeit gebunden sind.

Zwischen den Parteien bestand vom 05.06.1998 bis zum 31.03.2008 ein Arbeitsverhältnis. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, der vor dem Hintergrund eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossen wurden, vereinbarten die Parteien am 18.01.2008, dass mit Erfüllung des Vergleichs alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, seien sie rechtshängig oder nicht, abgegolten seien.