LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2015
L 7 AS 1086/14 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1328/14

Zahlung von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsBeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige RechtsschutzverfahrenGlaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Gewinn- und Verlustrechnung und Aufstellung der erwarteten Gewinne (hier im Falle einer selbständigen Gebäudereinigerin)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1086/14 B

DRsp Nr. 2015/6913

Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Gewinn- und Verlustrechnung und Aufstellung der erwarteten Gewinne (hier im Falle einer selbständigen Gebäudereinigerin)

Das Fehlen einer Versicherung an Eides statt nach § 294 Abs. 1 ZPO zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unschädlich, wenn die Hilfebedürftigkeit sich aus einer in der Verwaltungsakte befindlichen Gewinn- und Verlustrechnung und einer überreichten Aufstellung der erwarteten Gewinne ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.05.2014 geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U, H, bewilligt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren.