BSG - Beschluss vom 09.01.2018
B 3 KR 50/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 466/16
SG Potsdam, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 448/15

Zahlung von KrankengeldGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer GrundsatzrügeFormulierung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 50/17 B

DRsp Nr. 2018/10893

Zahlung von Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Grundsatzrüge Formulierung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

1. Zur Begründung einer Grundsatzrüge muss eine klar erkennbare, über den Einzelfall hinausgehende abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert werden.2. Nur mit der Formulierung einer solchen aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage kann das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I