LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2019
L 18 AL 80/18
Normen:
SGB III § 136 Abs. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AL 744/17

Zahlung von ArbeitslosengeldNichterfüllung der AnwartschaftszeitUnständige BeschäftigungBerufsmäßigkeit von unständiger Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen L 18 AL 80/18

DRsp Nr. 2019/7011

Zahlung von Arbeitslosengeld Nichterfüllung der Anwartschaftszeit Unständige Beschäftigung Berufsmäßigkeit von unständiger Beschäftigung

1. Für eine "unständiger" Beschäftigung ist neben der Befristung der einzelnen Beschäftigungen ein "berufsmäßiges" Tätigwerden des Betroffenen erforderlich.2. Unständig beschäftigt sind Personen, deren Hauptberuf zwar die "Lohnarbeit" bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind; gerade diese Beschäftigungen müssen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden.3. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit von unständiger Beschäftigung muss festgestellt werden, ob die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und von ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen "Erwerbstätigkeiten" zusammen deutlich übersteigen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 136 Abs. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 143 Abs. 1;

Gründe:

I.