LAG Bremen - Urteil vom 24.08.2011
2 Sa 367/10
Normen:
TVöD VKA § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 13079/10

Zahlung leistungsbezogenen Arbeitsentgelts ohne betriebliche Regelung

LAG Bremen, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 367/10

DRsp Nr. 2012/4180

Zahlung leistungsbezogenen Arbeitsentgelts ohne betriebliche Regelung

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.11.2010 - 13 Ca 13079/10 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 193,63 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

TVöD VKA § 18 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin nach § 18 TVöD -VKA i.V.m. der Protokollerklärung zu Abs. 4 zustehenden pauschalierten Leistungsentgelts.

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1976 bei der Beklagten als Stadtangestellte beschäftigt.

§ 4 des Arbeitsvertrags vom 7. Oktober 1976 lautet:

"Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich. Zwischen den Vertragsparteien gilt der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.2.1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung." Seit dem 1. Oktober 2005 wendet die Beklagte den TVöD -VKA an. Bei der beklagten Stadt besteht keine betriebliche Regelung zum Leistungsentgelt.