LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.01.2003
16 Sa 1473/02
Normen:
MTV § 6 Ziffer 3d ; MTV § 8 ; MTV § 14 Ziffer 1 ; MTV § 14 Ziffer 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 48/02

Zahlung eines Zeitzuschlages

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1473/02

DRsp Nr. 2003/10549

Zahlung eines Zeitzuschlages

Normenkette:

MTV § 6 Ziffer 3d ; MTV § 8 ; MTV § 14 Ziffer 1 ; MTV § 14 Ziffer 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung eines Zeitzuschlages für die Tätigkeit am 21. und 22.07.2001.

Der am geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1982 als Werkschutzfachkraft zu einer Bruttovergütung von zuletzt 11,70 6 pro Stunde beschäftigt. Der Kläger erbringt seine Tätigkeit im Kernkraftwerk. Der Kläger hatte im Juli 2001 entsprechend dem Schichtplan (Blatt 21 d. A.) zu arbeiten. Dabei leistete er am 21.07. und 22.07.2001 Zusatzschichten i. S. von § 14 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 06.03.1997 (MTV). Auf diese Weise arbeitete der Kläger in diesem Monat 192 Stunden. Die Beklagte vergütete die am 21. und 22.07.2001 geleisteten jeweils 8 Stunden mit einem 50 %igen Zuschlag gemäß § 14 Ziffer 2 MTV. Der Kläger vertritt die Auffassung, die 16 Stunden, die durch die beiden Zusatzschichten am 21.07.2001 und 22.07.2001 entstanden seien, seien Mehrarbeit i. S. von § 14 Ziffer 1 i. V. m. § 6 Ziffer 3 d) MTV. Aus diesem Grunde sei ein Zuschlag von 25 % neben dem bereits gezahlten 50 %igen Zuschlag zu zahlen.