OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.09.2016
1 A 2359/14
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; SVG a.F. § 63a Abs. 1; SVG a.F. § 63a Abs. 2; SVG a.F. § 63a Abs. 3 Nr. 2; EinsatzVG 2004 Art. 2 Nr. 8 Buchst. c) Doppelbuchst. bb);
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2995/13

Zahlung einer Entschädigung gegenüber den Eltern eines Soldaten auf Grundlage eines Anspruchs aus Unfallfürsorge; Beurteilung der Gefährlichkeit des Dienstes als Posten Ausguck auf dem Segelschulschiff Gorch Fock; Qualifizierter Zurechnungszusammenhang zwischen der besonderen Lebensgefahr und dem Unfall; Verbindung einer über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehenden Lebensgefahr mit der Diensthandlung für den Soldaten; Verbindung einer ihrer Art nach nicht generell lebensgefährlichen Diensthandlung im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen mit einer erhöhten Lebensgefahr; Besondere Lebensgefährlichkeit der Diensthandlung als Ursache für einen Unfall

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 1 A 2359/14

DRsp Nr. 2016/16820

Zahlung einer Entschädigung gegenüber den Eltern eines Soldaten auf Grundlage eines Anspruchs aus Unfallfürsorge; Beurteilung der Gefährlichkeit des Dienstes als Posten Ausguck auf dem Segelschulschiff Gorch Fock; Qualifizierter Zurechnungszusammenhang zwischen der besonderen Lebensgefahr und dem Unfall; Verbindung einer über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehenden Lebensgefahr mit der Diensthandlung für den Soldaten; Verbindung einer ihrer Art nach nicht generell lebensgefährlichen Diensthandlung im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen mit einer erhöhten Lebensgefahr; Besondere Lebensgefährlichkeit der Diensthandlung als Ursache für einen Unfall

1. Eine besondere Lebensgefahr im Sinne des § 63 a Abs. 1 SVG a. F. ergibt sich nicht allein schon daraus, dass der Soldat bei der Dienstausübung getötet worden ist. 2. Allein subjektive Umstände in der Person des handelnden Soldaten, die nicht durch die besondere Gefährlichkeit der Diensthandlung verursacht worden sind, können grundsätzlich keine besondere Lebensgefahr im Sinne von § 63 a Abs. 1 SVG a. F. begründen. 3. Der Wachdienst auf der Gorch Fock ist ohne Weiteres objektiv keine mit einer besonderen Lebensgefahr verbundene Diensthandlung im Sinne des § 63 a Abs. 1 SVG a. F.. 4.