LG Detmold, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 380/11
OLG Hamm, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 130/12
Zahlung einer Entschädigung für einen eingegrenzten Kreis der Teilnehmer mit einem noch festzulegenden Pauschalbetrag teilweise für ihren Aufwand im Vergabeverfahren; Berücksichtigung der eigenen Personalkosten der Bieter bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung; Ausschreibung von Straßenneubaumaßnahmen
BGH, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen X ZR 93/15
DRsp Nr. 2017/6264
Zahlung einer Entschädigung für einen eingegrenzten Kreis der Teilnehmer mit einem noch festzulegenden Pauschalbetrag teilweise für ihren Aufwand im Vergabeverfahren; Berücksichtigung der eigenen Personalkosten der Bieter bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung; Ausschreibung von Straßenneubaumaßnahmen
VOB/A 2006 § 20 Nr. 2 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2VOB/A 2016 § 8b Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2, § 8b EU Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2VgV § 77 Abs. 2a) Verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen eines Vergabeverfahrens betreffend eine außergewöhnlich umfangreiche und komplexe und auf lange Frist ausgerichtete Zusammenarbeit, einen näher eingegrenzten Kreis der Teilnehmer mit einem noch festzulegenden Pauschalbetrag teilweise für ihren Aufwand im Vergabeverfahren zu entschädigen, ist auf diese Art der Leistungsbestimmung § 315BGB entsprechend anzuwenden.b) Mangels näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen entspricht regelmäßig eine Entschädigung in Höhe von einem bis zu zwei Dritteln der durchschnittlichen Kosten der Billigkeit.c) Die eigenen Personalkosten der Bieter können bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 19. April 2016 - X ZR 77/14, VergabeR 2016, 479 - Westtangente Rüsselsheim).
Tenor
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