LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.06.2016
L 16/1 KR 541/14
Normen:
SGB V (in der bis zum März 2009 geltenden Fassung) § 275 Abs. 1c S. 3; SGB V § 275 Abs. 1; SGB V § 301;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 820/12

Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB VAuffälligkeitsprüfungÜberprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen L 16/1 KR 541/14

DRsp Nr. 2016/13132

Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V Auffälligkeitsprüfung Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit

1. Nach der Rechtsprechung des BSG gehört zu den Grundvoraussetzungen eines Anspruchs eines Krankenhauses auf die Aufwandspauschale, dass überhaupt eine Prüfung im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1c Satz 1 SGB V durchgeführt worden ist. 2. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Auffälligkeitsprüfung im Sinne von § 275 Abs. 1c SGB V keine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit (§ 301 SGB V). 3. Das Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit besteht unabhängig von den engeren Anforderungen einer Auffälligkeitsprüfung, es unterliegt einem eigenen Prüfregime. 4. Die gesetzliche Ausgestaltung der Zahlungspflicht der Krankenkassen nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V als "Aufwandspauschale" bedeutet, dass hier ein pauschaler Ausgleich eines Aufwandes des Krankenhauses für dessen Überprüfungsaktivitäten im Organisationsinnenbereich vorgenommen wird; das erneute Heraussuchen, Zusammenstellen und Vorlegen von Unterlagen verursacht einen Verwaltungsaufwand.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.