LSG Hessen - Urteil vom 12.11.2009
L 1 KR 90/09
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 126/08

Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nach Einschaltung des MDK zur Verweildauerprüfung

LSG Hessen, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 90/09

DRsp Nr. 2009/28219

Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nach Einschaltung des MDK zur Verweildauerprüfung

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der Aufwandspauschale ist nach dem Wortlaut des § 275 Abs. 1c SGB V, dass die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat. Damit kann die Pauschale erst anfallen, wenn bereits eine Abrechnung erfolgt ist. Fälle, in denen Notwendigkeit und Dauer einer stationären Behandlung unabhängig von einer erstellten Rechnung überprüft werden, werden von dieser Vorschrift hingegen nicht erfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Februar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 100,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 100,- EUR gemäß § 275 Abs. 1c Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geltend machen kann.