LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2013
L 11 KR 279/12
Normen:
AÜG § 10; AÜG § 9; SGB V § 28p; BGB § 631 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 3716/09

Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung; Abgrenzung zwischen einer Arbeitnehmerüberlassung und einem Werkvertrag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 279/12

DRsp Nr. 2014/628

Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung; Abgrenzung zwischen einer Arbeitnehmerüberlassung und einem Werkvertrag

Zur Abgrenzung zwischen einer Arbeitnehmerüberlassung und einem Werkvertrag, wenn der angebliche Werkunternehmer damit geworben hat, Facharbeiter zu einem bestimmten Stundensatz zur Verfügung stellen zu können, und es sich bei diesem Unternehmen um eine sog Briefkastenfirma handelt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.12.2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 27.831,21 € festgesetzt.

Normenkette:

AÜG § 10; AÜG § 9; SGB V § 28p; BGB § 631 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die Zeit vom 13.09.2004 bis 09.04.2005 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen für sieben britische Arbeitnehmer iHv 27.831,21 € zu zahlen.

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Bauunternehmen, welches sich mit Tiefbau, Hochbau, Straßenbau, Transportbeton und Baustoffrecycling beschäftigt, schwerpunktmäßig aber im Tiefbau und Straßenbau tätig ist.