LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.08.2009
L 5 KR 139/08
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 347/07

Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V bei falscher Krankenhausabrechnung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 139/08

DRsp Nr. 2009/22053

Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V bei falscher Krankenhausabrechnung

Die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V ist auch dann zu zahlen, wenn die Abrechnung der Krankenhausbehandlung zwar falsch war, die Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung jedoch nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24.9.2008 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte Zinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.9.2007 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetz (SGB V) auch in Fällen zu zahlen ist, in denen die Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ergeben hat, dass der Abrechnung eine falsche Kodierung zugrunde lag, die richtige Kodierung aber nicht zu einer Änderung des Rechnungsbetrags führte.