BSG - Beschluß vom 23.05.2006
B 13 RJ 272/05 B
Normen:
SGG § 103 § 128 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 303/03
SG Lüneburg, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RJ 149/01

Würdigung von Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 23.05.2006 - Aktenzeichen B 13 RJ 272/05 B

DRsp Nr. 2006/20456

Würdigung von Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren

In der Würdigung der Sachverständigengutachten ist das Gericht grundsätzlich frei, kann aber auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens von ihnen abweichen. Die Prozessordnungen sehen einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein Obergutachten nicht vor. Bei widersprechenden Gutachten ist das Gericht verpflichtet, sich mit dem Gutachten, dem es nicht folgt, auseinander zu setzen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 128 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: