LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2009
5 Sa 711/08
Normen:
ZPO § 373; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 579/08

Würdigung einer Zeugenaussage zur Zusage einer Lohnerhöhung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 711/08

DRsp Nr. 2009/23025

Würdigung einer Zeugenaussage zur Zusage einer Lohnerhöhung

Hat ein Zeuge klar und unmissverständlich ausgesagt, dass er vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin ausdrücklich angewiesen worden ist, den Arbeitnehmer über die Genehmigung seiner Lohnerhöhung zu informieren, dass er daraufhin dem Arbeitnehmer telefonisch mitgeteilt hat, dass er nach noch näher zu erläuternden Umständen die Lohnerhöhung bekommt, und auf Nachfrage des Weiteren erklärt, dass er, wenn er der betroffene Arbeitnehmer gewesen wäre, davon ausgegangen wäre, dass dieser die Zusage der Gehaltserhöhung erhalten hat, lässt diese Aussage keine vernünftigen Zweifel daran zu, dass der Zeuge die Zusage der Lohnerhöhung durch den Geschäftsführer der Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer mitteilen sollte und die Zusage auch tatsächlich mitgeteilt hat.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.09.2008 - 1 Ca 579/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 373; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten für die Zeit von Juli 2007 bis einschließlich August 2008 eine Lohnerhöhung von 80,00 EUR brutto pro Monat verlangen kann.