LSG Thüringen - Beschluss vom 30.01.2018
L 1 U 1245/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGG § 86b Abs. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2097/17

Wohnungshilfe für den behindertengerechten An- und Umbau einer Wohnung in Form einer KostenbeteiligungEinstweiliger RechtsschutzVorliegen eines Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs

LSG Thüringen, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen L 1 U 1245/17 B ER

DRsp Nr. 2018/3929

Wohnungshilfe für den behindertengerechten An- und Umbau einer Wohnung in Form einer Kostenbeteiligung Einstweiliger Rechtsschutz Vorliegen eines Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs

1. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 2. Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung und/oder im Wege der Amtsermittlung einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. 3. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. 4. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGG § 86b Abs. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1; SGG § 103;

Gründe:

I.