LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.10.2015
L 5 AS 638/14
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 37 Abs. 1 S. 2; SGB II § 37 Abs. 2; SGB X § 27;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3213/12

Wohnungserstausstattung; Beschaffung vor Antragstellung; Stellung des Leistungsantrags; Erstantragstellung; Einrichtungsgegenstände; Erwerb; Zeitpunkt des Erwerbs; isolierter Streitgegenstand; Erstkontakt zum Leistungsträger; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Beratungspflichten; Leistungsbezug; Bedarf; Erstausstattung der Wohnung; Kostenerstattung; konstitutives Antragserfordernis

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.10.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 638/14

DRsp Nr. 2016/5410

Wohnungserstausstattung; Beschaffung vor Antragstellung; Stellung des Leistungsantrags; Erstantragstellung; Einrichtungsgegenstände; Erwerb; Zeitpunkt des Erwerbs; isolierter Streitgegenstand; Erstkontakt zum Leistungsträger; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Beratungspflichten; Leistungsbezug; Bedarf; Erstausstattung der Wohnung; Kostenerstattung; konstitutives Antragserfordernis

Ein Anspruch auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung besteht erst ab Antragstellung beim Grundsicherungsträger. Besondere Umstände des Einzelfalls bewirken nicht die Aufhebung des konstitutiven Antragserfordernisses des § 37 SGB II. Eine Bewilligung von Leistungen vor Antragstellung kommt auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in Betracht, denn Beratungspflichten des Grundsicherungsträgers entstehen erst zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 3 S. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 37 Abs. 1 S. 2; SGB II § 37 Abs. 2; SGB X § 27;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht die Übernahme der Kosten einer Wohnungserstausstattung in Höhe von 2.425,97 EUR durch den Beklagten.