Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2009 wird die Klage abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
1.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten Ausbildungsförderung für den Besuch der 11. Klasse der staatlichen Fachoberschule (Ausbildungsrichtung Sozialwesen) in ***** *************** im Schuljahr 2008/2009 beanspruchen kann.
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