VGH Bayern - Urteil vom 26.01.2011
12 B 10.2406
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; BaföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BaföG § 2 Abs. 2 Buchst. a S. 1 Nr. 1; BGB § 1353 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 09.425

Wohnung der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei Zusammenleben eines geschiedenen Elternteils mit einem nichtehelichen Lebenspartner

VGH Bayern, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 12 B 10.2406

DRsp Nr. 2011/3110

"Wohnung der Eltern" i.S.d. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei Zusammenleben eines geschiedenen Elternteils mit einem nichtehelichen Lebenspartner

Zum Begriff der "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein geschiedener Elternteil mit einem nichtehelichen Lebenspartner zusammenlebt, mit dem er kein gemeinsames Kind hat.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2009 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; BaföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BaföG § 2 Abs. 2 Buchst. a S. 1 Nr. 1; BGB § 1353 Abs. 1;

Tatbestand

1.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten Ausbildungsförderung für den Besuch der 11. Klasse der staatlichen Fachoberschule (Ausbildungsrichtung Sozialwesen) in ***** *************** im Schuljahr 2008/2009 beanspruchen kann.